361b
Waffensachkunde nach § 18 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23
Severin Weih
Berufswaffenträger müssen nach § 18 Absatz 2 DGUV Vorschrift 23 jährlich einen Nachweis der Waffensachkunde dem Arbeitgeber erbringen.
Beschreibung:
Berufswaffenträger müssen jährlich dem Arbeitgeber einen Nachweis der Waffensachkunde erbringen. Ohne diesen Nachweis dürfen Mitarbeiter nach § 18 Absatz 5 DGUV Vorschrift 23 nicht mit Schusswaffen ausgerüstet werden.
Die Teilnehmer erfahren in dem 3 UE umfassenden Lehrgang Neuerungen zum Waffenrecht und wiederholen waffenrechtliche Vorschriften und die Vorschriften zu Notwehr und Notstand. In einer Prüfung erbringen Sie den entsprechenden Nachweis der Waffensachkunde.
Teilnahmevoraussetzung sind die Waffensachkunde nach §§ 7, 19 und 28 WaffG sowie die Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO oder höherwertiger.
Dauer: 3 UE inkl. Prüfung
Abschluss: Eintrag in das Schießbuch
Prüfung: Es wird eine theoretische Prüfung abgelegt.
Schießbuch: Teilnehmer ohne Schießbuch erhalten ein Schießbuch zur Dokumentation der Schießfertigkeit und Waffensachkunde nach § 18 Absatz 2 DGUV Vorschrift 23
BAW, Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth